SATZUNG
des Turn- und Sportvereines Neuhengstett 1907 e.V.
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§ 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Neuhengstett 1907 e.V (2) Der Verein hat seinen Sitz in 75382 Althengstett-Neuhengstett (3) Der Verein ist Im Vereinsregister eingetragen
§ 2
(1)
(2) Der
Verein verfolgt
ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
(3)
Sämtliche Einnahmen
des Vereins
sind zur
Erfüllung der in Absatz 1 und 2 (4) Politische, rassische, nationale oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und des Deutschen Volkssportverbandes e.V., dessen Satzungen er anerkennt. § 5 Mitgliedschaft
(1)
Ordentliches
Mitglied
des Vereins kann jede männliche oder
weibliche
Person (2) Angehörige des Vereins im Alter von 15-18 Jahren gelten als Jugendliche. Die unter 15 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder; sie werden in Jugend- bzw. Kinderabteilungen zusammengefaßt. Sie gelten als außerordentliche Mitglieder und haben kein Stimmrecht. Der Übergang zum ordentlichen Mitglied erfolgt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Beitragspflicht als ordentliches Mitglied beginnt mit dem nächsten Geschäftsjahr.
(3)
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch
Beschluß
des Vereinsausschusses
(4)
Mit
der Aufnahme unterwirft
sich
das Mitglied den Satzungen des Vereins und
(5)
Die
gleichzeitige
Zugehörigkeit
aktiver
Mitglieder
zu einem
anderen
(6)
Die Mitgliedschaft
erlischt
durch
freiwilligen
Austritt, was nur durch
(7)
Die Mitgliedschaft
erlischt
außerdem durch Ausschluß aus dem
Verein,
welcher 1.) Wenn das Mitglied, trotz Mahnung, mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist 2.) Wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Verbandes, dem der Verein des Mitgliedes angehört, grob verstößt 3.) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, welchem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt
(8) Der Ausschluß
gemäß Ziffer 7 ist dem
Mitglied
durch
eingeschriebenen
Brief § 6 Ehrungen
[l) Mitglieder, die sich um den Verein besonders große Verdienste
erworben haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch
die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 7 Mitgliederbeiträge (1) Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. (2) Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag durch Beschluß des Vereinsausschusses ganz oder teilweise davon befreit werden. (3) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit. (4) Wehrpflichtige sind für die Dauer der Pflichtwehrzeit von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.
(5) Der Mitgliederbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im
voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht
spätestens 2 Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine
Hahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vereinsausschuß
festgesetzt.
§ 8 Die Organe des Vereins sind: 1. die Hauptversammlung 2. die außerordentliche Hauptversammlung 3. die Mitgliederversammlung 4. der Vorstand
5. der Vereinsausschuß § 9 Die Hauptversammlung [l) Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Althengstett. (2) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
1.
Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den
1.Vorsitzenden und 2. Bericht des Kassenprüfers 3. Entlastung des Vorstandes 4. Beschlussfassung über Anträge
5.
Neuwahlen im Wechsel - jährlich die Hälfte der zu Wählenden -
Amtszeit 2
(3)
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung
beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet ein
(4)
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
(5)
Sind bei Wahlen mehrere Wahlvorschläge vorhanden, so ist geheime
Wahl
(6)
Über
den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse,
ist § 10 Die außerordentliche Hauptversammlung
(1)
Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung jederzeit
einberufen, wenn er dies, mit Rücksicht auf die Lage des Vereins
oder aufgrund
(2)
Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen, wenn
(3)
Die Einberufungsfrist für die außerordentliche Hauptversammlung
beträgt 1 (4) Ziffer (4) bis (6) von § 9 gelten entsprechend. § 11 Die Mitgliederversammlung
(1)
Der Vorsitzende kann jederzeit eine Mitgliederversammlung
einberufen, die (2) Die Einberufungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 1 Woche. (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4)
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nicht
beschlossen
(5)
Ober den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die
Beschlüsse,
ist
ein
Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und einem der § 12 Vereinsausschuß
(1)
Der von der Hauptversammlung im
Wechsel alle 2 Jahre zu wählende
Vorstand 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem 3. Vorsitzenden 4. dem Schriftführer 5. dem Kassier (2) Dem VereinsausschuB gehören an: 1. der Vorstand 2. die jeweiligen Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter 3. der Jugendleiter oder dessen Stellvertreter 4. der Leiter des Wirtschaftsbetriebes 5. der Platz- und Gerätewart 6. 6 weitere Vereinsmitglieder Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den einzelnen Abteilungen benannt. Die anderen Mitglieder des Vereinsausschusses sind im Wechsel für 2 Jahre je zur Hälfte von der Hauptversammlung zu wählen. Der Vereinsausschuß kann für besondere Aufgaben durch Beschluß des Vorstandes erweitert werden.
(3)
Der Vorstand und die Ausschüsse erledigen die laufenden
Angelegenheiten,
(4)
Der Vereinsausschuß
ist
mindestens jeden 2. Monat vom 1. Vorsitzenden und
(5)
Die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses werden mit
einfacher Mehr
(6)
Über die Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist
ein
(7)
Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Vorstands- oder
Ausschußmitglied aus,
Abteilungen
(1)
Die Durchführung des Sportbetriebes ist die Aufgabe der einzelnen
Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuß geleitet, dessen
Zusammensetzung
(2)
Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich
unter
(3)
Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vereinsausschusses
eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den
Vorstand und
(4)
Die Gründung von neuen Abteilungen muß vom Vereinsausschuß
beschlossen § 15 Kassenprüfung
(1)
Die Kassenprüfung soll durch 2 ordentliche Mitglieder erfolgen. Sie
er (2) Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung alle 2 Jahre gewählt. § 16 Strafbestimmungen (1) Sämtliche Mitglieder unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluß abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vereinsausschuß kann Ordnungsstrafen (Verweise, Sperren und dergleichen) gegen jedes Mitglied verhängen, das sich gegen die Satzung, das Ansehen oder die Ehre des Vereins vergeht. Er kann auch Wiedergutmachung fordern oder Geldstrafen auferlegen, wenn ein Mitglied das Vereinsvermögen mindert.
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