SATZUNG

des Turn- und Sportvereines Neuhengstett 1907 e.V.

§ 1

Name, Sitz

(1) Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Neuhengstett 1907 e.V

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 75382 Althengstett-Neuhengstett

(3) Der Verein ist Im Vereinsregister eingetragen

§ 2

Zweck

(1) Der Verein dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit
der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Gemeinn
ützigkeitsverordnung.

(3) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der in Absatz 1 und 2
genannten  Zwecke  zu  verwenden.  An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei
Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen o.a. bezahlt
werden.

(4) Politische, rassische, nationale oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und des Deutschen Volkssportverbandes e.V., dessen Satzungen er anerkennt.

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person
werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Angehörige des Vereins im Alter von 15-18 Jahren gelten als Jugendliche.

Die unter 15 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder; sie werden in Jugend- bzw. Kinderabteilungen zusammengefaßt. Sie gelten als außer­ordentliche Mitglieder und haben kein Stimmrecht. Der Übergang zum ordentlichen Mitglied erfolgt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Beitragspflicht als ordentliches Mitglied beginnt mit dem nächsten Ge­schäftsjahr.

(3) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vereinsausschusses
Voraussetzung hierfür ist
eine schriftliche Anmeldung. Bei außerordentlichen
Mitgliedern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das
Anmeldeformular  von  den  Erziehungsberechtigten  zu unterschreiben. Die
Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen; sie braucht
nicht begr
ündet zu werden.

(4) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und
derjenigen Verb
ände, welchen der Verein selbst als Mitglied angehört.

(5) Die  gleichzeitige  Zugehörigkeit  aktiver  Mitglieder  zu  einem  anderen
Turn- oder Sportverein, bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses. Diese
Zustimmung gilt als erklärt, wenn in der schriftlichen Anmeldung auf die
aktive Mitgliedschaft in einem
anderen Verein hingewiesen ist.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, was nur durch
schriftliche Erklärung - 1 Monat vor Schluß des Geschäftsjahres - erfolgen
kann.

(7) Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch Ausschluß aus dem Verein, welcher
nur durch den Vereinsausschuß
beschlossen
werden kann:

1.) Wenn das Mitglied, trotz Mahnung, mit der Bezahlung von Mitglieds­beiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist

2.) Wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Verbandes, dem der Verein des Mitgliedes angehört, grob verstößt

3.) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, welchem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt

(8) Der Ausschluß gemäß Ziffer 7 ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht
an die Hauptversammlung zu.

§ 6

Ehrungen

[l) Mitglieder, die sich um den Verein besonders große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

§ 7

Mitgliederbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

(2) Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag durch Beschluß des Vereinsausschusses ganz oder teilweise davon befreit werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.

(4) Wehrpflichtige sind für die Dauer der Pflichtwehrzeit von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.

(5) Der Mitgliederbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens 2 Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Hahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vereinsausschuß festgesetzt.
 

   § 8

Organe

                                  Die Organe des Vereins sind:

                                  1. die Hauptversammlung

                                  2. die außerordentliche Hauptversammlung

                                  3. die Mitgliederversammlung

                                  4. der Vorstand         

                                  5. der Vereinsausschuß  
 

§ 9

Die Hauptversammlung

[l) Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einbe­rufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Mit­teilungsblatt der Gemeinde Althengstett.

(2) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

1. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den 1.Vorsitzenden und
den Kassier.

2. Bericht des Kassenprüfers

3. Entlastung des Vorstandes

4. Beschlussfassung über Anträge

5. Neuwahlen im Wechsel - jährlich die Hälfte der zu Wählenden - Amtszeit 2
Jahre

 

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet ein­
gehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen
hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen
begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

(4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist
das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

(5) Sind bei Wahlen mehrere Wahlvorschläge vorhanden, so ist geheime Wahl
durchzuführen.

(6) Über den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist
ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und einem der Vor­
sitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10

Die außerordentliche Hauptversammlung

(1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung jederzeit einberufen, wenn er dies, mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder aufgrund
außergewöhnlicher Ereignisse, für erforderlich hält.

(2) Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn
dies von 1/4 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

(3) Die Einberufungsfrist für die außerordentliche Hauptversammlung beträgt 1
Woche.

(4) Ziffer (4) bis (6) von § 9 gelten entsprechend.

§ 11

Die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, die
zur Besprechung von laufenden Vereinsangelegenheiten dienen soll.

(2) Die Einberufungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 1 Woche.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen
werden.

(5) Ober den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und einem der
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12

Vereinsausschuß

(1) Der von der Hauptversammlung im Wechsel alle 2 Jahre zu wählende Vorstand
besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem 3. Vorsitzenden

4. dem Schriftführer

5. dem Kassier

(2) Dem VereinsausschuB gehören an:

1. der Vorstand

2. die jeweiligen Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter

3. der Jugendleiter oder dessen Stellvertreter

4. der Leiter des Wirtschaftsbetriebes

5. der Platz- und Gerätewart

6. 6 weitere Vereinsmitglieder

Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den einzelnen Abteilungen benannt. Die anderen Mitglieder des Vereinsausschusses sind im Wechsel für 2 Jahre je zur Hälfte von der Hauptversammlung zu wählen. Der Vereinsausschuß kann für besondere Aufgaben durch Beschluß des Vorstandes erweitert werden.

(3) Der Vorstand und die Ausschüsse erledigen die laufenden Angelegenheiten,
insbesondere obliegt ihnen die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(4) Der Vereinsausschuß ist mindestens jeden 2. Monat vom 1. Vorsitzenden und
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses werden mit einfacher Mehr­
heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist ein
Protokoll zu führen, das vom Schriftführer sowie einem der Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.

(7) Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Vorstands- oder Ausschußmitglied aus,
so wird es durch Zuwahl des Vereinsausschusses ersetzt. Bei Ausscheiden
eines  der  Vorsitzenden  ist  jedoch unverzüglich eine außerordentliche
Hauptversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
 

§ 14

Abteilungen

(1) Die Durchführung des Sportbetriebes ist die Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuß geleitet, dessen Zusammensetzung
sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Abteilungsausschüsse
sind alle 2 Jahre, mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung, in einer
Abteilungsversammlung zu wählen.

(2) Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter
eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. Wichtige
Fragen sind mit dem Vorstand bzw. dem Vereinsausschuß abzusprechen.

(3) Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vereinsausschusses eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und
die Kassenprüfer.

(4) Die Gründung von neuen Abteilungen muß vom Vereinsausschuß beschlossen
werden. Mindestvoraussetzung ist der schriftliche Antrag von 6 ordentlichen
Mitgliedern,die sich gleichzeitig verpflichten,die neue Abteilung ordentlich zu führen.

§ 15

Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung soll durch 2 ordentliche Mitglieder erfolgen. Sie er­
statten bei der Hauptversammlung Bericht über die Kassenprüfung.

(2) Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung alle 2 Jahre gewählt.

§ 16

Strafbestimmungen

(1) Sämtliche Mitglieder unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluß abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vereinsausschuß kann Ordnungsstrafen (Ver­weise, Sperren und dergleichen) gegen jedes Mitglied verhängen, das sich gegen die Satzung, das Ansehen oder die Ehre des Vereins vergeht. Er kann auch Wiedergutmachung fordern oder Geldstrafen auferlegen, wenn ein Mitglied das Vereinsvermögen mindert.

 

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